Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand Januar 2023)

  1. ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil des zwischen NICE Framework® und dem Kunden ab-geschlossenen Vertrags. Es gilt die beim jeweiligen Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, soweit NICE Framework® ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (qualifizierte elektronische Signatur) zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn NICE Framework® in Kenntnis der Bedingungen des Kunden eine Leistung an den Kunden vorbehaltlos erbringt.

1.2 Dieser Vertrag besteht aus diesem Vertragstext und seinen Anlagen (gemeinsam „Vertragsbestandteile“). Bezugnahmen auf diesen Vertrag schließen alle Vertragsbestandteile ein, soweit sich aus dem jeweiligen Sachzusammenhang nichts anderes ergibt. Es beginnt alles mit einer Idee. Vielleicht willst du ein Unternehmen gründen. Vielleicht möchtest du ein Hobby in etwas Größeres verwandeln. Oder vielleicht hast du ein kreatives Projekt, das du mit der Welt teilen möchtest. Was auch immer es ist – die Art und Weise, wie du deine Geschichte online vermittelst, kann einen gewaltigen Unterschied ausmachen.

1.3 Definitionen

(a) „Mandatsträger“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Angehörige der (freien) Berufe, die durch den Kunden be-auftragt wurden (i) rechtliche (Rechtsanwälte), (ii) steuerrechtlich (Steuerberater), (iii) prüfende (u.a. Wirtschaftsprüfer, Datenschützer oder Zertifizierer/Auditierer Leistungen gemäß den jeweiligen Berufspflichten zu erbringen. Diese können das NICE Framework® nutzen. Sie sind sog. externe Benutzer des NICE Framework® .

(b) „Anwender“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind angestellte und freie Mitarbeiter sowie Mandatsträger des Kun-den und der mit dem Kunden gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen („Verbundene Unternehmen“) (zusammen Einzelanwender und/oder Fachbereiche). Diese können das NICE Framework® nutzen. Angestellte und freie Mitarbeiter sind sog. interne Anwender des NICE Framework®. Mandatsträger sind sog. externe Anwender des NICE Framework®. Interne und externe Anwender sind gemeinsam „Nutzer“ des NICE Framework®.

(c) „Commercial off-the-shelf, COTS“ werden seriengefertigte Produkte aus dem Elektronik- oder Softwaresektor (vgl. Standardsoftware) bezeichnet, die völlig gleichartig (umgangssprachlich „von der Stange“) aufgebaut und verkauft werden. Die Leistungen von NICE Framework® basieren auf COTS-Produkten von Drittanbietern.

(d) „Updates“ sind inhaltliche Modifikationen, Verbesserungen, kleinere funktionale Erweiterungen zur COTS Software oder sonstige Umgehungsmaßnahmen für mögliche Störungen gemäß Ziffer 2 dieser AGB. Diese kleinen, inkrementellen Updates verbessern die Bedienung des NICE Framework®. Dabei werden Fehler (Bugs oder Incidents; siehe Bugfix und Hotfix), sowie Probleme behoben. Diese Updates sind nicht mit zusätzlichen Kosten für den Kunden verbunden. Zudem stellt dies keine Änderung der COTS Funktionalitäten dar. Diese sind außerhalb dieses Vertragsgegenstands und unterliegen einer separaten Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem COTS-Anbieter.

(e) „Upgrades“ sind wesentliche (prozessuale bzw. funktionale) Erweiterungen und ggf. neue Funktionsbereiche neuer Module bzw. Inhalte derer des NICE Framework® gemäß Ziffer 2 dieser AGB. Hierfür werden dann neue NICE Framework®-Module konfiguriert. Sofern Up-grades kostenpflichtig sind, liegt die Entscheidung der Einführung beim Kunden.

(f) „Change Requests“ stellen schließlich einen Änderungs- bzw. Anpassungswunsch des Kunden dar, der entweder durch ein Update eines bestehenden NICE Framework® Moduls oder durch die Entwicklung eines neuen NICE Framework® Moduls umgesetzt wird. Ein Change Request wird durch den Kunden beauftragt und ist ggf. mit zusätzlichen Kosten für den Kunden verbunden.

(g) „Hotfix“ ist das Ergebnis der schnellen Fehlerbeseitigung der genutzten NICE Framework® Module, der Prozess zur schnellstmöglichen Fehlerbeseitigung wird als Hotfixing bezeichnet. Der Unterschied zwischen einem Hotfix und einem „Bugfix“ liegt in der Geschwindigkeit der Fehlerbeseitigung, sowie der Voraussetzungen für die produktive Inbetriebnahme. Für Hotfixe sind diese Voraussetzungen niedriger gewählt, sodass die Inbetriebnahme schnell erfolgen kann.

(h) „Preisblatt“ steht für die als Anlage 3 diesem Vertrag beigefügte, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, gültige Festlegung der Preise für die NICE Framework® Module sowie sonstigen Leistungen.

(i) „Servicezeiten“ sind die Zeiten, in denen die Kundenbetreuung der NICE Framework® über das NICE Framework® Ticket-Management-System oder dem Kunden anderweitig durch NICE Framework® für diese Zwecke mitgeteilten Kontaktdaten für den Kunden erreichbar ist.

Die Servicezeiten richten sich nach dem vom Kunden jeweils aktuell gebuchten Service Level-Paket des Service Level Agreements (siehe Anlage 4).

(j) „Service Requests“ (Helpdesk, Serviceauftrag bzw. Support Service) sind formale Anfragen eines Anwenders an das Service Desk, als Auftrag zur direkten Erbringung eines IT-Service für den Auftragsteller, z.B. nach Informationen, Datenbereinigung, allgemeine Beratung, Zurücksetzen eines Passworts, oder Vergabe von Zugriffsrechten für einen neuen Benutzer. NICE stellt für seine Kunden einen Zugang zur Verfügung für Anfragen des Kunden. Die Anfragen haben über diesen Kanal zu erfolgen.

(k) „Scope- und /oder Trial Phase“ sind die jeweiligen Phasen eines Kundenprojektes innerhalb der (jeweiligen) Vertragslaufzeit. In einer Scope/Trial-Phase sollen vor dem Projektbeginn die Anforderungen mit dem Kunden und bei Bedarf dem jeweiligen Mandatsträger eruiert werden. Die Scope/Trial-Phase ist nicht zwingend. Die Integrationsphase basiert auf den gewählten Modulen und den inhaltlichen und prozessualen Anforderungen der Anwender, den Mandatsträgern und sonstigen Dritten im jeweiligen Umfang. Nach der initialen Integrationsphase folgt die fortlaufende Run-Phase. Bei einer Vertragsbeendigung kann NICE gemeinsam mit den internen und externen Nutzern ein sog. „Wind-Down-Szenario“ erarbeiten. Dies ist separat zu vergüten und richtet sich nach den tatsächlichen Anforderungen.

(l) „Ticket“ ist im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein typischer Anwendungsfall im Aufgabenmanagement, Anforderungsmanagement und bei Service Requests. Ein Ticket kann durch seine Funktionen zur Ablauforganisation („Workflow-Management“) für Prozessmanagement und Prozessverbesserung verwendet werden. Ein Ticket kann vom Anwender oder vom Mandatsträger inhaltlich definiert werden innerhalb des NICE Framework®.

2. LEISTUNGEN

2.1 Gegenstand dieses Vertrages sind die Rechte und Pflichten der Parteien bezogen auf die im jeweiligen Leistungsschein (Anlage 2) aufgeführten Modulinhalte und wenn zutreffend, die nicht-funktionalen Erweiterungen der Standardsoftware. NICE stellt dem Kunden fort-laufend Modul-Vorlagen des NICE Framework® zur Verfügung. Die jeweiligen Modulinhalte wer-den von NICE initial erstellt und fortlaufend erweitert (NICE Core). Der Kunde wird über die aktuellen Neuerungen und Änderungen des NICE Framework® informiert.

2.2 NICE erbringt die Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht verbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird, außer soweit NICE diesen ausdrücklich zustimmt (Schriftform). Die Leistungen umfassen gemäß den gewählten Leistungsscheinen für die:

Core Module (obligat):

(a) die initiale (technische) Konfiguration und Dokumentation der bestehenden COTS-Produkte mit Best-Practice Vorlagen der gewählten NICE Module gemäß Leistungsschein, und

(b) die fortlaufende (technische) Konfiguration und Anpassung von regulatorischen, rechtlichen und marktwirtschaftlichen Anforderungen anhand der in (a) genannten Best-Practice Vorlagen, und

(c) fortlaufende Key-User Schulungen, und

(d) das Service Request Handling via Service Desk anhand der COTS-Produkte für NICE Framework® Inhalte, sowie

Plus- und Service Leistungen (fakultativ):

Aufbauend auf die in a) bis d) aufgezählten Leistungen des jew. NICE Core Moduls zuzüglich (initial/einmalig):

(e) die inhaltliche und branchenspezifische (technische) Konfiguration der gewählten NICE Framework® Module anhand von Vorgaben bzw. (fachlichen) Anforderungen der Anwender, und

(f) die inhaltliche und branchenspezifische (technische) Konfiguration der gewählten NICE Framework® Module anhand von Vorgaben bzw. Anforderungen von Mandatsträgern (externe Anwender), und

(g) die inhaltliche und branchenspezifische (technische) Abdeckungen der gewählten NICE Framework® Module anhand von Referenzprozessen unter Vorgabe von Angestellten und freien Mitarbeitern (interne Anwender), und

(h) die inhaltliche und branchenspezifische (technische) Abdeckungen der gewählten NICE Framework® Module anhand von Referenzprozessen unter Vorgabe von internen und externen Anwendern, und

(i) die fortlaufende Key-User Schulungen, und (j) das Service Request Handling via Service Desk anhand der COTS-Produkte für NICE Framework® Inhalte, sowie

(k) die Workshops (keine Rechtsberatung oder sonstige fachliche Beratung außerhalb der technischen Realisation), und

(l) die Workshops für die einmalige und/oder fortlaufende Beratungsleistungen sowie die (technischen) Konfigurationsleistungen, und

(m) die einmalige und/oder fortlaufende Dokumentation der durchgeführten Arbeiten der gewählten NICE Framework Module, und

(n) die (sonstige) Beratung (u.a. Change-Management) des Kunden, und

(o) die Kommunikation und das Projektmanagement mit (eingebundenen) Mitarbeitern und freien Beratern (interne Anwender), und

(p) die Kommunikation und das Projektmanagement mit (eingebundenen) Mandatsträgern (externe Anwender), und

(q) das Service Request Handling via Service Desk anhand der COTS-Produkte für NICE Framework® Inhalte, und

(r) die Bereitstellung der Workflow-Eigenschaften via COTS-Software und die damit verbundene Ticket-Bearbeitbarkeit von Einzelanwendern und/oder Fachbereichen.

2.3 Nicht von diesem Vertrag umfasst sind die erstmalige Installation, Betrieb und Wartung der COTS-Software, die Einweisung und Schulung des Personals des Kunden, der Wechsel der Hardware oder des Betriebssystems des Kun-den sowie individuelle Anpassungen der Software – NICE baut auf die bestehende COTS-Infrastruktur des Kunden auf. Dies gilt auch für die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch Fehlbedienung seitens des Kunden, durch fehlerhafte Hardware, durch eine Unterbrechung der Stromversorgung, durch Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden. Diese Leistungen können im Einzelfall gegen gesonderte Vergütung nach den aktuellen Stundensätzen des Anbieters vereinbart und abgerechnet werden. Die Pflege erstreckt sich auch auf die zu den COTS gehörende fortlaufende Dokumentation (Benutzerhandbuch) sowie auf Dateien oder Datenbankmaterial.

2.4 Der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Umfang der NICE Framework® Module ergibt sich aus den aktuellen Leistungsscheinen in Anlage 2 sowie dem jeweils mit „Leistungsbeschreibung“ überschriebenen Abschnitt in den Leistungsscheinen der jeweils vom Kunden gebuchten Plus- und/oder Service Leistung und den darin enthaltenen Leistungen (vgl. Ziffer 2.2 Buchstaben e-j sowie k-s) (für Zwecke dieser AGB nachfolgend ins-gesamt „Leistungsbeschreibung“). Die Leistungen der Plus- und Service Module werden durch Anwender, Mandatsträger und Drittpartnern kontinuierlich inhaltlich und prozessual entlang der Anforderungen (gesetzlich und/oder marktwirtschaftlich) weiterentwickelt. Bei keiner der Beschreibungen der Module handelt es sich seitens NICE um eine zugesicherte Vollständigkeit, Eigenschaft oder Garantie, außer es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart.

2.5 NICE ist berechtigt die Leistungen unter diesem Vertrag regelmäßig nach eigenem Ermessen an die technologische Entwicklung und Marktbedürfnisse anzupassen, um den Zweck der Leistungen nachhaltig zu erfüllen. Dies kann Änderungen der Leistungsinhalte mit sich bringen. Die Änderungen werden jedoch nicht zu Einschränkungen der Leistungen führen, die für den Kunden wesentlich sind.

2.6 Commercial off-the-shelve (COTS) und Internetverbindung. Die Nutzung der NICE Framework® Module durch den Kunden setzt für jedes hierzu eingesetzte Endgerät eine funktionierende Internetverbindung und den Bezug und Nutzung von COTS-Produktlizenzen voraus. Die Geschwindigkeit der Plattform hängt von der Geschwindigkeit der eingesetzten Internetverbindung ab. Die Bereitstellung einer Internetverbindung ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung. Gegebenenfalls fallen für den Kunden und die Nutzer bei der Nutzung der Plattform gesonderte Kosten seitens bzw. ihres jeweiligen Internet- oder Mobilfunkanbieters für die Datenübertragung über das Internet an. Der Kunde ist verpflichtet, die Nutzer auf diesen Umstand hinzuweisen, sofern es den Nutzern nicht anderweitig bekannt ist. Die Datenkommunikation über das Internet ist nach dem der-zeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und nicht jederzeit verfügbar. NICE Framework® ist nicht für eine hierauf basierende eingeschränkte Nutzbarkeit verantwortlich.

2.7 Service- und Support-. NICE Framework® verpflichtet sich, die Modulleistungen mit den vereinbarten Inhalten bereitzustellen bzw. diese anhand der Anforderungen der Nutzer zu implementieren. Die Verfügbarkeit richtet sich nach dem vom Kunden jeweils aktuell gebuchten Service Level-Paket (siehe Anlage 4). Nicht berücksichtigt werden bei der Messung der Verfügbarkeit Zeiten, in denen die Plattform oder einzelne Funktionalitäten:

(a) aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die NICE Framework® nicht zu vertreten hat (z.B. durch das Internet bedingten Störungen, Handlungen Dritter, die keine Erfüllungsgehilfen von NICE Framework® sind oder aufgrund Höherer Gewalt (Ziffer 13), oder

(b) aufgrund anderer gemäß Anlage 4 oder einem aufgrund von Ausfallzeiten des COTS-Anbieters, die NICE nicht zu vertreten hat. Hier hat der Kunde Sorge zu tragen, dass ein entsprechendes Service-Level-Agreement mit dem COTS-Anbieter vereinbart wird, der die Arbeiten von NICE ermöglicht im Rahmen des zwischen den Parteien vereinbarten Service Level in Anlage 4.

2.8 Soweit Komponenten, Hardware, Softwareprodukte, Technologie oder andere Ressourcen („Ressourcen“) nicht ausdrücklich ein in der Verantwortung der NICE befindlicher Teil der Leistungsbeschreibung sind oder von NICE ausdrücklich als Teil der Leistungen bereitgestellt werden, ist der Kunde für die Beistellung, Unterhaltung und Funktionsfähigkeit dieser Ressourcen selbst verantwortlich („Kunden-IT-Systeme“). Die Kunden-IT-Systeme müssen über eine gängige Internet-Verbindung und einen gängigen, modernen Browser, jeweils gemäß Stand der Technik, verfügen. Unterstützt (jedoch nicht in jedem Fall getestet) werden alle Browser, die aktuell ab Vertragsstart und in den vergangenen zwei (2) Monaten über einen Marktanteil im deutschen Raum von mehr als einem (1) Prozent verfügen. NICE kann hierzu im Help-Desk eine ausführliche und fortlaufende Übersicht bereitstellen. Die Verfügbarkeit richtet sich zudem an den in den Ziffern 2.6 und 2.7 genannten Voraussetzungen.

2.9 Soweit kein anderes Verfahren vereinbart ist, wird der Vertrag mit Unterzeichnung wirk-sam, wobei die Vertragsdurchführung und die daraus für den Kunden und NICE resultieren-den Rechte und Pflichten im Regelfall zu dem im jeweiligen Leistungsschein genannten Lauf-zeitbeginn beginnen. Ist der Beginn der Durchführung des Leistungsvertrags nicht ausdrücklich vereinbart, beginnt die Vertragsdurchführung ab dem 1. des Folgemonats und dies unabhängig, ob der Kunden über die notwendigen COTS-Lizenzen zur Durchführung verfügt.

3. SCOPING-PHASE UND ONBOARDING

3.1 NICE und der Kunde können bei Bedarf zunächst eine sog. “Cope/Trial"-Phase” durchführen, um den kundenspezifischen Umfang der erforderlichen Implementierungs-, Konfigurations- und sonstigen Leistungen zu bestimmen und zu spezifizieren. Dieser Vertrag für die Scope/Trial-Phase tritt an dem auf dem Deckblatt angegebenen Laufzeit (“Grundlaufzeit”). Für den Fall einer Fortführung wird die Scope/Trialvertragslaufzeit auf die Grundlaufzeit gem. Ziffer 16 angerechnet.

3.2 Wenn bereits ein gesonderter Vertrag im Vorlauf dieses Rahmenvertrages zwischen den Parteien vereinbart wurde, um die „Scope-Phase“, die sonstigen Onboarding Leistungen und fortlaufende Beratungsleistungen zu bestimmen und zu spezifizieren („Pilotvertrag“), gelten die Bestimmungen dieses separaten Leistungsvertrages.

3.3 Sollte es nach Abschluss des Onboardings durch eine Änderung an den Kunden-IT-Systemen zu Beeinträchtigungen bei der Nutzung der COTS-Software kommen, wird NICE die erforderlichen Anpassungen an den NICE Framework® Modulen nur auf Basis einer gesondert abgeschlossenen und extra vergüteten Einzelbeauftragung durchführen.

4. RECHTE UND PFLICHTEN

Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer kooperativen, vertrauensvollen und effektiven Zusammenarbeit. Dies gilt auch für eine Zusammenarbeit der Parteien (gemeinsam oder jeweils einzeln) mit dem Mandatsträger. Für die jeweiligen Phasen und Themengebiete sind von beiden Partien Ansprechpartner und deren Kontaktdaten zu benennen.

4.1 NICE oder die Lizenzgeber von NICE Framework® sind Inhaber sämtlicher Eigentums-, Nutzungs- und sonstiger Rechte an jeglichen und allen Urheberrechten, Markenrechten, Patentrechten und anderen geistigen Eigentumsrechten oder sonstigen Rechten an der Marke „NICE Framework®“ („NICE Framework®- IP“). Außer in dem in diesem Vertrag ausdrücklich geregelten Umfang werden dem Kunden keine Rechte an dem NICE Framework®-IP eingeräumt.

4.2 Zugriffsrecht des Kunden. Vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages gewährt NICE Framework® dem Kun-den und den mit dem Kunden verbundenen Unternehmen eine auf die Vertragslaufzeit befristete Berechtigung, für die Begründung und Abwicklung von Anforderungen des Kunden und der mit dem Kunden verbundenen Unternehmen mit seinen Mandatsträgern über den Bezug von NICE Framework® Modulen und auf diese zuzugreifen, um diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Module Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen oder den Zugang zur Plattform zu gewähren, um (initiale und fortlaufende) Änderungen durchzuführen. Mit dem Kunden verbundene Unternehmen gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Regelung.

Der Kunde hat Kontrollrechte zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zum Datenschutz durch NICE. Dies gilt ebenfalls für vertragliche Regelungen in diesem Rahmenvertag und den damit verbundenen prozessualen Abläufen, Anforderungen und sonstigen Vorgaben. Der Kunde hat Auskunftsrechte gegenüber NICE Framework® – diese sollen im Projektmanagement Office (PMO) zwischen den beiden Parteien eruiert und gemeinschaftlich beschlossen werden.

4.3 Weitere Beschränkungen. Der Kunde (und die mit dem Kunden verbundenen Unternehmen) ist weder berechtigt, noch gestattet er seinen Nutzern, Folgendes bezogen auf die Anwendung des NICE Framework® zu tun:

(a) auf eine Weise oder für einen Zweck zu nutzen oder Zugriff darauf zu gestatten, die über das in dieser Vereinbarung ausdrücklich gestattete Maß hinausgeht oder durch die vertraglich festgelegten Nutzungsbeschränkungen umgangen werden;

(b) einen jeglichen Teil der NICE Framework® Module unterzulizenzieren, zu veräußern, weiterzuveräußern, zu vermieten, zu verleasen, zu veröffentlichen, öffentlich zugänglich zu machen, zu übertragen, zu vertreiben oder Dritten den Zugriff darauf zu gestatten, sofern nicht ausdrücklich anderweitig in dieser Vereinbarung bestimmt (vgl. Ziffer 4.2);

(c) auf die NICE Framework® Module zuzugreifen oder diese zu nutzen, um: (i) Produkte oder Dienste bzw. Prozesse zu entwickeln oder zu betreiben, die Dritten in Konkurrenz zu NICE angeboten werden sollen oder (ii) einem (direkten) Wettbewerber von NICE Zugriff auf den NICE Framework® des Kunden zu gestatten; oder

(d) ohne Einverständnis seitens NICE durch Kopieren oder anderweitig den Versuch zu unternehmen sonstige Geschäftsgeheimnisse von oder über NICE Framework® zu erlangen; oder

(e) die NICE Framework® Module auf eine Weise zu nutzen, die die Rechte Dritter verletzt oder beeinträchtigt, einschließlich der Rechte, die sich auf Vertrag, geistiges Eigentum, Datenschutz oder Veröffentlichung beziehen; oder

(f) die NICE Framework® Module für die Speicherung, Verfügbarmachung oder sonstige Nutzung rechtwidriger Inhalte zu nutzen.

Der Kunde ist verpflichtet, die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen durch seine Nutzer sicherzustellen.

(g) NICE behält das Nutzungs- und Verwertungsrecht an seinen Schulungsunterlagen und Hilfsmitteln.

Insbesondere gilt dann kein Ausschluss der Leistungspflicht von NICE, wenn ein Subunternehmer von NICE Probleme für die Verfügbarkeit des NICE Framework® hervorruft.

4.4 Mitwirkung. Die Vertragsparteien verpflichten sich im zumutbaren Rahmen gegen-seitig, bei der Erfüllung der jeweiligen Pflichten der anderen Vertragspartei mitzuwirken und sich einer Mitwirkung nicht zu verweigern. Dies beinhaltet ebenfalls die Schaffung notwendiger Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung, insbesondere Bereitstellung von Informationen, Unterlagen und Daten. Dies gilt auch für eine Zusammenarbeit der Parteien (gemeinsam oder jeweils einzeln) mit dem Mandatsträger.

Der Kunde hat bei Vertragsschluss gegenüber NICE einen qualifizierten Ansprechpartner zu benennen, der befugt ist, rechtsverbindlich für den Kunden Erklärungen abzugeben und anzunehmen. Der Ansprechpartner hat für NICE während der Geschäftszeiten des Kunden erreichbar zu sein.

Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass fachkundiges, in der Bedienung der COTS-Software geschultes Personal zur Analyse der durch NICE übergebenen Pflegeleistungen des NICE Framework® zur Verfügung steht. Erbringt der Kunde die gebotenen Mitwirkungsleistungen und Beistellungen nicht oder wirkt er nicht im erforderlichen Umfang mit, so trägt der Kunde den für NICE hierdurch entstehenden Mehraufwand.

4.5 Aussetzung des Zugriffs. NICE kann jegliche Nutzung des NICE Framework® durch den Kunden oder einzelne Nutzer aussetzen, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein hinreichend begründeter Ver-dacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte NICE davon in Kenntnis setzen und diese Hinweise nicht offensichtlich falsch sind. NICE wird den Kunden von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich in geeigneter Form (Textform) verständigen. NICE wird die Sperre aufheben, sobald der Kunde den Verdacht entkräftet oder die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtsverletzung beseitigt hat.

4.6 Nutzungsrechte von NICE an den Kundendaten. Im Verhältnis zwischen dem Kunden und NICE bleiben die Daten, die bei Nutzung des NICE Framework® verarbeitet werden, Eigentum des Kunden. Der Kunde räumt NICE Framework® und seinen Subunternehmern, deren sich NICE Framework® bei der Bereitstellung und dem Betrieb des NICE Framework® bedient, hiermit das Recht ein, die Daten ausschließlich für die Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verarbeiten, offenzulegen oder sonst zu nutzen. Ggf. abweichende Bestimmungen der Datenverarbeitungsvereinbarung zwischen den Parteien für in den Kunden-daten enthaltene personenbezogene Daten haben hierbei Vorrang. Der Kunde erklärt hiermit, dass er über alle zur vorstehenden Rechteeinräumung notwendigen Rechte an den Kundendaten verfügt bzw. sich diese soweit erforderlich von Dritten hat einräumen lassen.

4.7 Feedback und Vorschläge. Wenn der Kunde oder ein Nutzer gegenüber NICE Vorschläge, Empfehlungen oder Ideen (insgesamt „Vorschläge“) unterbreitet, wie der NICE Framework® verbessert werden könnte, dürfen NICE und der Kunde diese Vorschläge, auf deren Grundlage NICE dem Kunden ein kostenloses Upgrade gewährt, ohne jegliche Einschränkung und ohne die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung an den Kunden oder Nutzer weltweit und zeitlich unbeschränkt nutzen (einschließlich aber nicht begrenzt auf die Umsetzung dieser Vorschläge innerhalb der NICE Module – ausgenommen ist eine explizierte Exklusivitätsvereinbarung der Parteien. Dies ist in einer se-paraten Vereinbarung zum Leistungsvertrag zu vereinbaren.

4.8 Zwingendes Recht. Zwingende Regelungen des Urhebergesetzes (wenn und soweit diese auf die Plattform anwendbar sind) bleiben von diesem Vertrag unberührt.

5. NUTZER UND BETROFFENERECHTE

Der Kunde kann Nutzern (siehe Ziffer 1.3, Definitionen) im Rahmen des Vertragszwecks COTS-Lizenzen und somit Accounts im Rahmen der Funktionalität des NICE Framework® einrichten. Der Kunde ist zur Entrichtung des für jeden Nutzer anfallenden COTS-Lizenzen bzw. Accounts verantwortlich. Der Kunde ist ebenfalls für die Wahrnehmung von Betroffenenrechten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Ansprüche der Endkunden wegen Verletzung von Betroffenenrechten richten sich aus gesetzlichen Gründen in erster Linie gegen den Kunden. Es wird ausdrücklich kein Joint Controller Verhältnis begründet.

6. SUPPORT

Service Requests sind vom monatlichen Entgelt abgedeckt. Dabei handelt es sich um Anfragen an NICE zur allgemeinen und/oder technischen Funktionsweise der Plattform sowie Meldungen über abweichendes Verhalten oder Ausfall ein-zelner Module. Darüberhinausgehende kundenspezifische Supportanfragen und/oder Beratungsleistungen sind gemäß den Festlegungen im Preisblatt gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Der Support ist während der Servicezeiten (abhängig vom gewählten SLA-Paket) besetzt. Der Umfang des Supports ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Beschreibungen der SLA in Anlage 4. Der Kunde kann einen zuständigen Supportmitarbeiter über das NICE Ticket-Management-System (https://nice-framework.at-lassian.net/servicedesk/customer/portal/1) oder dem Kunden anderweitig durch NICE für diese Zwecke mitgeteilten Kontaktdaten erreichen.

7. ÄNDERUNGEN DER MODULE

7.1 Die Core-Module (Best-Practise Templates) können im Laufe der Zeit aktualisiert und kontinuierlich weiterentwickelt werden. NICE kann dies ohne vorherige Zustimmung seitens des Kunden ändern, vorausgesetzt die Änderungen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden zumutbar. Eine Änderung ist insbesondere dann für den Kunden zumutbar, wenn sie erforderlich ist, um die NICE Framework® Module an veränderte Bedingungen in Bezug auf Marktanforderungen oder Änderungen gelten-den Rechts anzupassen, sowie bei Ergänzung der COTS-Software um neue Features, Funktionen oder Dienste zum Vorteil des Kunden („Update“).

7.2 Die Pflicht des Kunden zur Unterhaltung des Kunden-IT-Systems nach Ziffer 2.7 bleibt unberührt. Etwaige erforderliche Anpassungen an dem Kunden-IT-System zur Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit des NICE Framework® sind vom Kunden durchzuführen. Sofern NICE (vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Ressourcen auf Seiten von NICE) den Kunden hierbei unterstützen soll, kann dies nur gegen Zahlung einer gesonderten Vergütung erfolgen und erfordert eine entsprechende einvernehmlich zwischen den Parteien abgeschlossene Einzelbeauftragung in Schriftform. Ein Anspruch des Kunden auf Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht nicht.

8. EINSATZ VON DRITTEN

NICE darf, unbeschadet der zusätzlicher Regelungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, Dritte zur Erbringung der von NICE geschuldeten Leistungen einsetzen, so-fern dies dem Kunden rechtzeitig im Vorfeld mit-geteilt wurde und der Kunde dem zuvor ausdrücklich zugestimmt hat. Bei Leistungsstörungen gelten die Ziffern 12 und 13.

9. VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN

9.1 Unbeschadet der nach diesem Vertrag (einschließlich etwaiger Leistungsscheine) gesondert zu zahlender Vergütungselemente zahlt der Kunde an NICE als Vergütung für die Bereitstellung der Plattform und die daraus resultierende Einhaltung der Rechte und Pflichten gemäß den Bedingungen dieses Vertrags die folgende Vergütung („Entgelt“):

(a) Für die Core Module fällt ein Nutzungsentgelt in der im Preisblatt angegeben Höhe an, das von der Anzahl der gewählten NICE Framework® Module und ggf. weiterer im Preisblatt angegebener Faktoren (im Abrechnungsmonat) abhängt, mindestens jedoch in Höhe des Entgelts, das die auf dem Deckblatt angegebenen Module abdeckt. Die Abrechnung bzw. Rechnungsstellung fällt vorab für zwölf (12) Monate an. Das Gleiche gilt für alle weiteren Abrechnungsperioden („jährliche Rechnungsstellung“).

NICE stellt hierbei anhand der Daten eine Rechnung (vorab für die vereinbarte Vertragslaufzeit). Diese ist spätestens 30 Kalendertage nach Rechnungseingang beim Kunden zur Zahlung fällig. NICE stellt Rechnungen (Textform), sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird.

(b) Für die vereinbarten Plus Leistungen (Beratungsdienstleistungen) fällt ein Entgelt in der im Preisblatt angegeben Höhe an, das von der Anzahl der im Vorfeld via Kostenvoranschlag (KVA) definierten Personenmanntage (PT) und ggf. weiterer im Preisblatt (Tagessatz je Position) im Abrechnungsmonat abhängt.

Das Entgelt wird jeweils für den Abrechnungsmonat auf Basis der tatsächlichen Personentage (PT) berechnet. NICE stellt hierbei anhand der Daten eine Rechnung. Diese ist spätestens 30 Kalendertage nach Rechnungseingang beim Kunden zur Zahlung fällig. NICE stellt Rechnungen (Textform), sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird.

9.2 Soweit nicht anders angegeben sind sämtliche in diesem Vertrag genannten Beträge Nettobeträge (d.h. zzgl. USt. in gesetzlicher Höhe) und in der Währung EURO zu zahlen. Die Beträge der einzelnen gewählten Module unterliegen keiner Preissteigerung während der Vertragslaufzeit.

10. REFERENZ

10.1 Unbeschadet etwaigen weitergehenden Vereinbarungen gewährt der Kunde NICE das Recht, den Namen (Firma) und das Logo (die Wort- und/oder Bildmarke) des Kunden für den begrenzten Zweck der vertrieblichen Nutzung zu verwenden.

10.2 Die Parteien werden nach erfolgten Implementierung der vom Kunden genutzten NICE Framework® Core Module über die Möglichkeit potenzieller (gemeinsamer) Marketing-Aktivitäten kommunizieren (z.B. modulbasierte Case-Study).

11. LEISTUNGSSTÖRUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

11.1 NICE leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen gemäß der Leistungsbeschreibung sowie der technischen Dokumentation. NICE wird auftretende Sach- und Rechtsmängel (zusammen „Mängel“) an den NICE Framework® Modulen unverzüglich beseitigen („Bugfix“).

11.2 Der Kunde hat etwaige Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen über das Ticket Management System von NICE zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übermittlung über ein Ticket Management System, welches von NICE zur Verfügung gestellt wird (siehe Ziffer 6). Soweit zur Mangelbeseitigung erforderlich oder dienlich, wird der Kunde NICE unverzüglich Einsicht in die Unterlagen oder Daten gewähren, aus denen sich die weiteren näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

11.3 Ein Mangel liegt nicht vor bei:

(a) einer nur unerheblichen Abweichung von der Leistungsbeschreibung;

(b) Gebrauchsbeeinträchtigungen aufgrund vertragswidriger oder unsachgemäßer Nutzung der COTS-Software durch den Kunden oder Nutzer;

(c) Gebrauchsbeeinträchtigungen, soweit diese darauf beruhen, dass der Kunde von NICE an-gebotene Updates, Upgrades oder Verbesserungen nicht umgesetzt hat;

(d) Versagen von Komponenten der in der Verantwortung des Kunden liegenden (COTS) Systemumgebung, insb. der Kunden-IT-Umgebung;

(e) nicht reproduzierbaren oder anderweitig nicht zu belegenden oder nicht nachvollziehbar zu beschreibenden behaupteten Mängeln;

(f) Gebrauchsbeeinträchtigungen, die darauf beruhen, dass die Plattform in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den Systemanforderungen nicht gerecht wird;

(g) Gebrauchsbeeinträchtigungen aufgrund von Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der COTS-Software oder ihrer Arbeitsweise vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieser AGB oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von NICE berechtigt zu sein; oder

(h) im Falle Höherer Gewalt (Ziffer 13).

11.4 Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und ausreichende Qualität der Daten und Prozesse obliegt allein dem Kunden und NICE übernimmt hierfür keine Gewähr. NICE haftet im Rahmen der SLA und stellt kein entsprechendes Recovery und Desaster-Ma-nagement bereit.

11.5 Der Kunde ist im Falle eines Mangels im gesetzlichen Rahmen zur eigenständigen Kürzung der zu leistenden Vergütung berechtigt. Ein etwaiges Recht des Kunden, eine überzahlte Vergütung nach Bereicherungsrecht zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.

11.6 Liegt ein Mangel darin, dass durch eine Leistung von NICE Rechte Dritter verletzt werden, wird NICE nach eigener Wahl und auf eigene Kosten

(a) dem Kunden das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der Leistung verschaffen oder

(b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder

(c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung zurücknehmen, wenn NICE keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.

Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt. Kann NICE keine der drei Varianten (a) bis (c) in wirtschaftlich vertretbarem Rahmen umsetzen, ist NICE zur fristlosen außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt. Die Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden bleibt davon unberührt.

11.7 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Leistung haftet NICE nach Maßgabe dieser AGB nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten, sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung und dem Ort der vertragsgemäßen Nutzung unverändert eingesetzt wird.

11.8 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von NICE seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich NICE. NICE und ggf. dessen Subunternehmer sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig, die Führung des Rechtsstreits (einschließlich etwaiger Vergleichsverhandlungen) an sich zu ziehen und/oder geltend gemachte Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er NICE angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren. Die Parteien werden sich bei derartigen Ansprüchen Dritter wechselseitig unterstützen.

11.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei (2) Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 478 BGB bleiben, sofern anwendbar, unberührt. Die Bearbeitung einer Mangelanzeige des Kunden durch NICE führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nachbesserung und Ersatzlieferung kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus-lösenden Mangels Einfluss haben.

11.10 Keine der Regelungen in dieser Ziffer 11 schränkt die Haftung nach Ziffer -12 oder wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels ein.

11.11 Der Kunde wird NICE bei Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber anderen Beteiligten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung angemessen auf Anforderung unterstützen. Dies gilt insbesondere für Rückgriffsansprüche von NICE gegen Vorlieferanten und Dienstleister.

12. HAFTUNGSBEGRENZUNG

12.1 NICE haftet dem Kunden gegenüber stets unbeschränkt:

(a) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden;

(b) im Rahmen einer von ihm ausdrücklich übernommenen Garantie;

(c) nach dem Produkthaftungsgesetz; und

(d) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die NICE, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

12.2 Unbeschadet Ziffer 12 haftet NICE bei einfacher Fahrlässigkeit nicht, außer, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschaden auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.

12.3 Unbeschadet Ziffer 12.1 haftet NICE bei notwendiger Wiederherstellung von Daten nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Ausfallvorsorge durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit der NICE tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde vor dem Störfall eine der Art der Daten und Komponenten angemessene Datensicherung und Ausfallvorsorge durchgeführt hat.

12.4 Dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation wird der Kunde daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

12.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen NICE gelten Ziffer 12 entsprechend.

12.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von NICE.

13. HÖHERE GEWALT

Die Parteien werden von ihren Leistungspflichten befreit, wenn und soweit die Erbringung ihrer Leistungen aufgrund Höherer Gewalt vorübergehend nicht möglich ist. Als „Höhere Gewalt“ gelten alle Ereignisse und Nichtleistungen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Parteien liegen und von ihnen auch durch die billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorhergesehen und abgewendet bzw. verhindert werden konnten, z.B. Krieg, nationaler Notstand, terroristische Akte, innere Unruhen, andere Störungen der öffentlichen Ordnung, Krankheit, Pandemien (einschließlich SARS-CoV-2), Quarantäne, Brand, Überschwemmung, Erdbeben, andere Naturgewalten, Sabotage durch Dritte, Streiks, Ausfall von Kommunikationsleitungen und Systemen Dritter, Maßnahmen militärischer Behörden oder Embargos, sowie Anordnungen oder Handlungen ausländischer, nationaler oder lokaler Regierungen. Dies gilt auch, wenn ein solcher Fall höherer Gewalt bei einem in die Leistungserbringung eingeschalteten Subunternehmer oder Vorlieferanten einer Partei auftritt. Die Befreiung von den Leistungspflichten gilt nur für die Dauer der Verhinderung. Sollte ein Fall Höherer Gewalt auf Seiten einer Partei länger als zwei (2) Monate andauern, kann die jeweils andere Partei diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

14. VERTRAULICHKEIT

14.1 Die Parteien verpflichten sich, während und nach der Laufzeit des Vertrags, Dokumente, Informationen und Daten der jeweils anderen Partei, einschließlich der ihrer Lieferanten, Subunternehmer oder i.S.v. §§ 15 ff AktG verbundenen Unternehmen, gleich in welcher Form, die ihnen aufgrund oder gelegentlich der Zusammenarbeit zugänglich gemacht werden oder zur Kenntnis gelangt sind und die als vertraulich gekennzeichnet oder bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt („Vertrauliche Informationen“), (i) geheim zu halten und gegen unbefugten Zugriff zu sichern und (ii) ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrags zu verwenden.

14.2 Die Parteien werden die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zur Geheimhaltung auch allen Personen auferlegen, die durch sie mit Leistungen aus diesem Vertrag betraut werden oder Vertrauliche Informationen aus diesem Vertrag erhalten. Die Parteien werden Ver-trauliche Informationen an ihre Mitarbeiter und Organe sowie an etwaige erlaubte Dritte nur offenlegen, wenn und soweit (i) diese von Gesetzes wegen oder durch Verträge ebenfalls zur Geheimhaltung entsprechend dieser Geheimhaltungsvereinbarung in einem Umfang verpflichtet sind, der inhaltlich nicht hinter den Bestimmungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung zurückbleibt und (ii) die Offenlegung erforderlich ist, um die Vertragsleistungen zu erbringen bzw. zu empfangen. NICE darf Vertrauliche Informationen des Kunden insbesondere auch an ihre Subunternehmer und Lieferanten weitergeben, soweit dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich oder dienlich ist.

14.3 Von der Geheimhaltungsvereinbarung ausgeschlossen sind Informationen,

(a) die öffentlich zugänglich sind oder werden oder der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Zugänglichmachung durch die andere Partei ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits bekannt war, oder

(b) nach der Offenlegung durch die offenlegenden Partei an die empfangende Partei allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies die empfangenden Partei zu vertreten hat, oder

(c) der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder

(d) die unabhängig und selbständig durch eine Partei entwickelt wurde, ohne gleichartige Informationen der anderen Partei gekannt oder verwendet zu haben, oder

(e) die von der offenbarenden Partei zur Bekanntmachung schriftlich frei gegeben worden sind, oder

(f) die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vollstreckbarer Verfügungen staatlicher Organe (Behörden oder Gerichte) offengelegt werden müssen; oder

(g) die in Ziffer 10 genannten Referenz und Marketinginformationen; und

(g) die beruflich zur Verschwiegenheit Verpflichteten offenbart werden.

Die Beweislast für das Vorliegen einer dieser Ausnahmeregelungen obliegt der jeweiligen Partei, die sich auf die betreffende Ausnahmeregelung beruft.

14.4 Falls die empfangende Partei gesetzlich oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung verpflichtet ist, Informationen die sie von der offenbarenden Partei erhalten hat offenzulegen, wird die empfangende Partei – so-weit rechtlich zulässig – (i) die offenbarende Partei von dieser Verpflichtung unverzüglich schriftlich unterrichten und sich über mögliche Abwehrmaßnahmen mit ihr abstimmen und (ii) nur solche Informationen offenlegen, die aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung bzw. Anordnung offengelegt werden müssen und sich nach besten Kräften bemühen, dass die offengelegten Informationen möglichst entsprechend den Vereinbarungen dieser Ziffer 14 behandelt werden.

14.5 Vorbehaltlich speziellerer Regelung zur Datenrückgabe in diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien, sämtliche zur Verfügung ge-stellte Vertraulichen Informationen, einschließlich etwaig angefertigter Kopien, gleich in welcher Form, auf erstes Anfordern der jeweiligen Partei, spätestens jedoch bei Beendigung des Vertrags, an die andere Partei herauszugeben, außer soweit die Zurückbehaltung von Kopien erforderlich ist, damit die jeweilige Partei ihre gesetzlichen Verpflichtungen (insb. gesetzliche Aufbewahrungspflichten) erfüllen kann sowie soweit erforderlich zur Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen gegen die jeweils andere Partei aus dem Vertrag bis Verjährung eintritt.

14.6 Vorbehaltlich einer entgegenstehenden Vereinbarung gelten die Pflichten aus dieser Ziffer 14 über das Ende der Laufzeit dieses Vertrags hinaus fort.

15. DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT

15.1 Die Parteien verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten zu beachten. NICE wird dem Kunden Zugang zum sog. „NICE Space“ geben. Dort sind Dokumente zur Auftragsverarbeitung (AVV), technische und organisatorische Maßnahmen (ToMs), Auflistung der Subunternehmer sowie ein Glossar der Daten- und Personenkategorien ersichtlich. Der NICE Space ist über die Web-URL https://nice-framework.at-lassian.net/servicedesk/customer/portals/ erreichbar.

15.2 Soweit bei der Erbringung der Vertragsleistungen personenbezogene Daten des Kunden bzw. dessen Nutzern durch NICE im Auftrag des Kunden erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, erfolgt dies im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung i.S.d. Art. 28 der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Die Parteien schließen dazu hiermit die Vereinbarung zur Auftragsdatenvereinbarung gemäß Anlage 6 (Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung) ab.

15.3 Der Kunde ist selbst für seine Einhaltung aller Bestimmungen der anwendbaren Datenschutzgesetze verantwortlich, einschließlich der Einhaltung von Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber seinen Endkunden, Mitarbeitern und sonstigen betroffenen Personen, sowie die Einhaltung einschlägiger Löschfristen. Der Kunde muss sicherstellen, dass er zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten seiner Mitarbeiter und sonstigen betroffenen Personen im Rahmen seiner Nutzung der Plattform berechtigt ist. Sofern zur vertragsgemäßen Nutzung des NICE Framework® erforderlich, wird der Kunde alle erforderlichen Rechte (einschließlich gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen) für eine entsprechende Verarbeitung der personenbezogenen Daten seiner Mitarbeiter bzw. Mandatsträger und sonstigen betroffenen Personen einholen.

16. LAUFZEIT UND BEENDIGUNG

16.1 Dieser Vertrag tritt an dem auf dem Deckblatt angegebenen Datum in Kraft und hat zunächst die auf dem Deckblatt angegebene Laufzeit („Grundlaufzeit“). Danach verlängert er sich um weiter zwölf Monate („Verlängerung“), wenn er nicht mit einer Frist von einem (1) Monaten zum jeweiligen Vertragsende von einer Partei gekündigt wird (jeder Verlängerungszeitraum zusammen mit der Grundlaufzeit, die „Laufzeit“).

Im Übrigen ist die ordentliche Kündigung während der Grundlaufzeit wechselseitig ausgeschlossen.

16.2 Das gesetzliche Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist von 30 Tagen oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist. Insbesondere steht den Parteien ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu, wenn

(a) in den Vermögensverhältnissen der jeweiligen Partei wesentliche Verschlechterungen eintreten, die erwarten lassen, dass sie ihren vertraglichen Verpflichtungen dauerhaft nicht mehr nachkommen kann,

(b) eine Partei Gegenstand eines Liquidationsverfahrens wird,

(c) eine Partei wiederholt oder schwerwiegend gegen seine Pflichten verstößt und deswegen bei verständiger Würdigung der Gesamtsituation eine Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen unzumutbar ist.

16.3 Kündigungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform wird durch die elektronische Form (z.B. Unterzeichnung per DocuSign oder AdobeSign) gewahrt.

17. INSOLVENZ

Wird über das Vermögen einer der Vertragsparteien das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht der jeweils anderen Vertragspartei ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

18. FOLGEN DER BEENDIGUNG

18.1 Wind-Down-Unterstützung. Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrags wird NICE den Kunden auf dessen Wunsch für einen Zeitraum von maximal sechs (6) Monaten nach Vertragsbeendigung („Wind-Down-Phase“) in angemessener Weise unterstützen, so dass der Kunde oder ein anderer vom Kunden beauftragter Dienstleister die mit der NICE Framework® Module abgebildeten Prozesse bzw. Workflows übernehmen kann. Zu einer Aufbereitung oder Konvertierung der Modul-Daten ist NICE nicht verpflichtet. Unbeschadet zwingender datenschutzrechtlicher Vorgaben behält sich NICE vor, die Unterstützung nur dann anzubieten, wenn der Kunde alle nach diesem Vertrag fälligen Entgelte an NICE bezahlt hat. Auf Wunsch des Kunden, können die Parteien die Erbringung weiterer Unterstützungsleistungen von NICE bei dem Wind-Down sowie die zeitliche Verlängerung der Wind-Down-Phase gegen entsprechende zusätzliche Vergütung in Schriftform vereinbaren. Die Schriftform wird durch die elektronische Form (z.B. Unterzeichnung per DocuSign, HelloSign oder AdobeSign) gewahrt. Es gelten ansonsten die Bedingungen der Ziffer 4 dieser AGB.

18.2 Die Vertragsleistungen werden für die Dauer der Wind-Down-Phase wie hierin vereinbart weiter erbracht, einschließlich der hierin geregelten Vergütung. Die über die Bereitstellung der NICE Framework® hinausgehenden vereinbarten Wind-Down-Leistungen werden von NICE gemäß dem bei Zugang der Kündigungserklärung gültigen Preisblatt von NICE abgerechnet.

18.3 Unmittelbar nach Zugang einer Kündigungserklärung werden sich die Parteien über den Ablauf der Wind-Down-Phase abstimmen. Der vorab nicht definierte Abschluss des Wind-Down kann nicht zugesagt werden und NICE ist hierzu nicht verpflichtet.

19. VERSICHERUNG

NICE verfügt über angemessenen Versicherungsschutz. Zu Einzelheiten der Deckung kann der Kunde bei NICE eine entsprechende Anfrage stellen. Diese Dokumente werden ebenfalls im NICE Space sowie im Impressum unter https://nice-framework.de/impressum dargestellt.

20. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

20.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformvereinbarung. Die Schriftform wird durch die elektronische Form (z.B. Unterzeichnung per DocuSign, HelloSogn oder AdobeSign o.ä.) gewahrt.

20.2 NICE behält sich das Recht vor, diese AGB zu aktualisieren. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen einer bestehenden Vertragsbeziehung über die Änderungen oder Ergänzungen gesondert informiert. Widerspricht der Kunde den geänderten AGB nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Erhalt der Mitteilung, werden diese Änderungen oder Ergänzungen wirksam. In seiner Mitteilung wird NICE den Kunden über das Recht, innerhalb von sechs (6) Wochen zu widersprechen, und die Folgen bei nicht erfolgtem Widerspruch informieren

20.3 Abtretung. Keine Partei kann diesen Vertrag oder Rechte oder Pflichten daraus ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an einen Dritten abtreten. Entgegen des Vorstehenden (a) kann jede Partei ohne Zustimmung der anderen Partei Geldforderungen unter den Voraussetzungen von § 354a HGB an Dritte abtreten; (b) Beide Parteien können diesen Vertrag oder Rechte oder Pflichten daraus an ein i. S. v. §§ 15 ff AktG oder anderweitig mit ihnen verbundenes Unternehmen abtreten; und (c) NICE kann den gesamten Vertrag im Rahmen einer Verschmelzung oder eines Verkaufs aller oder im Wesentlichen aller seiner Vermögenswerte, oder eines Verkaufs oder anderweitigen Übertragung (z.B. im Rahmen einer Umstrukturierung) des im Wesentlichen gesamten Geschäfts bezogen auf das NICE Framework® an einen Dritten abtreten, soweit ein solcher Dritter in gleicher Art und Weise, wie NICE in der Lage ist und Gewähr dafür bietet, dass die vertraglich geschuldeten Leistungen dem Kunden gegenüber ohne wesentliche Einschränkungen weiter erbracht werden.

20.4 Aufrechnung. Die Aufrechnung des Kunden gegenüber NICE ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung des Kunden zulässig; entsprechendes gilt für die Ausübung etwaiger Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Kunden gegenüber NICE. Die Ausübung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts des Kunden setzt zusätzlich voraus, dass sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

20.5 Salvatorische Klausel. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Verträgen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Verträge nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine solche unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem entspricht, was die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Vertragszwecks vereinbart hätten, wäre ihnen die Unwirksamkeit dieser Bestimmung bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Dies gilt entsprechend im Falle von Regelungslücken.

20.6 Anwendbares Recht. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gleich welcher Art (z.B. vertragliche oder deliktische Ansprüche) gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

20.7 Gerichtsstand. Es gilt der ordentliche Rechtsweg, wobei ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag München ist.